AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB – techwert GmbH
- Anwendbarkeit
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) techwert GmbH, Arsenal Objekt 1, Tür VI 1030 Wien (in der Folge als „techwert“ bezeichnet) sind Grundlage für alle Angebote, die dem Kunden seitens techwert unterbreitet und für alle Verträge, die zwischen techwert und dem Kunden abgeschlossen werden.
1.2 Diese AGB gelten gegenüber Geschäftskunden, insbesondere also, Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtliche Sondervermögen und Privatkunden gleichermaßen. Für den Privatkunden zwingend vorgeschriebene günstigere gesetzliche Regelungen bleiben von diesen AGB unberührt.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen, soweit diese von den vorliegenden AGB abweichen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich und schriftlich durch techwert anerkannt werden.
1.4 Diese AGB gelten auch für künftige Angebote gegenüber Kunden und Verträgen mit dem Kunden. Liegen bei Vertragsschluss AGB von techwert in einer neueren Version vor und werden diese einbezogen, so treten diese an die Stelle der vorhergehenden AGB. Sollten Bestimmungen dieser AGB mit Bestimmungen in Angeboten und Verträgen mit dem Kunden im Widerspruch stehen, gehen die Bestimmungen im Angebot/Vertrag den Bestimmungen in diesen AGB vor.
- Zustandekommen des Vertrages
2.1 Angebote von techwert an den Kunden sind im Regelfall und vorbehaltlich der Regelung in Punkt 2.2 „freibleibend“, das heißt, sie stellen nur eine Aufforderung an den Kunden dar, seinerseits ein bindendes Vertragsangebot abzugeben. Ein Vertrag kommt erst mit der Bestätigung des Angebots durch techwert zu Stande.
2.2 Ist das Angebot seitens techwert bereits mit einer Annahmefrist versehen, also einer Frist, innerhalb derer der Kunde das Angebot verbindlich annehmen kann, kommt der Vertrag bereits mit der Annahmeerklärung/Bestellung des Kunden zustande.
2.3 Der Vertragsschluss hat für seine Wirksamkeit in Schriftform zu erfolgen. Als Schriftform gilt auch ein unterschriebenes Fax oder ein nicht unterfertigtes E-Mail.
- Leistungen und Pflichten von techwert
3.1 techtwert verpflichtet sich die in vereinbarten Leistungen einwandfrei und dem technischen Standard im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprechend zu erbringen. Der Umfang der von techwert zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag mit dem Kunden.
3.2 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Durchführung der vereinbarten Leistungen in branchenüblicher Weise innerhalb der Betriebszeiten (werktags Mo-Fr 08:00 bis 17:00 Uhr). Soll die Leistungserbringung über Wunsch des Kunden oder aufgrund besonderer Umstände außerhalb der Betriebszeiten werden die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
3.3 Der Regelung im Einzelfall vorbehalten bleibt auch eine Vereinbarung hinsichtlich Liefertermine für Produkte und Dienstleistungen. Für Verzögerung aufgrund von nicht von techwert zu vertretenden Umständen (zB.. Pandemie) haftet techwert nicht. Bei Verzögerungen die der Kunde zu vertreten hat, kann techwert den daraus entstehenden Mehraufwand zu den vertraglich ausgehandelten Bedingungen in Rechnung stellen.
- Sonderregelungen Wartungs- Supportverträge
4.1 Die Mindestlaufzeit von Wartungsverträgen beträgt 12 Monate und verlängert sich ohne weiteres Zutun um jeweils 12 weitere Monate, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des vereinbarten Vertragsendes schriftlich aufgekündigt wird. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung durch die jeweils andere Partei kann der Vertrag von der verletzten Partei mit sofortiger Wirkung aufgekündigt werden. Die Nichtbezahlung des vereinbarten Entgeltes stellt eine solche wesentliche Vertragsbestimmung dar.
4.2 Preisänderungen werden dem Kunden 3 (drei) Monate im Voraus mitgeteilt. Der Kunde hat bei Erhöhung des Entgeltes die Möglichkeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist den Vertrag schriftlich zum Monatsletzten aufzukündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht besteht für einen Zeitraum von einem Monat ab Zugang der Erklärung über die Entgelterhöhung.
- Sonderregelungen für EDV- Dienstleistungen
5.1 Soweit techwert für seine Kunden EDV-Dienstleistungen z.B. Installationen, Funktionserweiterungen, Errichtung von Netzwerken etc. erbringt geschieht dies in dem Ausmaß, welches unter den vom Kunden bereitgestellten, technischen Voraussetzungen möglich ist. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages rechtlich oder technisch unmöglich ist, so ist techwert verpflichtet, dies dem Kunden anzuzeigen. Der Kunde und techwert werden gemeinsam festlegen ob und wie die Rahmenbedingungen vom Kunden geändert werden sodass die Leistungserbringung möglich wird oder die Vertragsparteien werden den von techwert geschuldeten Leistungsumfang einvernehmlich abändern. Sollte keine Einigung erzielt werden hat techwert das Recht die weitere Vertragserfüllung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten. Techwert ist berechtigt bis dahin erbrachte Leistungen dem Kunden in Rechnung zu stellen.
5.2 Die Beratung über, Hard- und/oder Standardsoftware erfolgt auf der vom Kunden erteilten Information. Techwert haftet nicht, wenn aufgrund mangelhafter oder falscher Information EDV-Komponenten bzw. Systeme nicht für den tatsächlichen Einsatzzweck geeignet sind.
- Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 techwert ist bei der Erbringung seiner Leistungen auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen. Der Kunde wird daher techwert alle benötigten Informationen, sowie alle weiteren Arbeitsvoraussetzungen (wie z.B. Zugang zu den Arbeitsräumen, Zugriff auf Rechner und ggf. Softwarelizenzen, Telefon-, Netzwerk- und Internetanschlüsse) kostenfrei zur Verfügung stellen.
6.2 Es obliegt dem Kunden, ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung zu stellen, mit dem die Mitwirkungspflichten des Kunden im Rahmen des jeweiligen Auftrags erfüllt werden können.
6.3 Im Rahmen der allgemeinen Schadensminderungspflicht obliegt es dem Kunden ferner, Datensicherungen aller seiner Programme und Dateien gemäß den Grundsätzen der ordnungsgemäßen elektronischen Datenverarbeitung und -sicherung vorzunehmen.
- Abnahme
7.1 Soweit es sich bei der von techwert vertraglich geschuldeten Leistung um eine Werkleistung handelt, wird techwert nach Abschluss seiner Arbeiten dem Kunden die Abnahmefähigkeit des Werkes mitteilen. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Abnahmefähigkeit die Abnahme zu erklären oder schriftlich mitzuteilen, aus welchen Gründen die Abnahme verweigert wird. Sollte inner-halb von 14 Tagen keine Erklärung des Kunden erfolgen, gehen beide Parteien davon aus, dass die Arbeiten von techwert als vertragsgemäß erbracht angesehen werden. Die Leistungen gelten damit als abgenommen.
7.2 Soweit es sich bei der von techwert vertraglich geschuldeten Leistungen um eine Dienstleistung handelt, hat der Kunde etwaige Bemängelungen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sieben Tagen vorzunehmen. Erfolgt keine Mitteilung gehen beide Vertragsparteien davon aus, dass die Leistung von techwert als vertragskonform erbracht anzusehen ist.
7.3 Soweit es sich bei der von techwert vertraglich geschuldeten Leistung um eine Lieferung beweglicher Gegenstände handelt gilt § 377 (Mängelrüge) UGB entsprechend. Stellt die Lieferung demnach für beide Vertragsteile ein Unternehmensbezogenes Geschäft dar, hat der Kunde bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie wegen Irrtums über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f. ABGB) vorliegende Mängel binnen angemessener Frist zu rügen.