AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB – techwert GmbH

  1. Anwendbarkeit

1.1              Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) techwert GmbH, Arsenal Objekt 1, Tür VI 1030 Wien (in der Folge als „techwert“ bezeichnet) sind Grundlage für alle Angebote, die dem Kunden seitens techwert unterbreitet und für alle Verträge, die zwischen techwert und dem Kunden abgeschlossen werden.

1.2              Diese AGB gelten gegenüber Geschäftskunden, insbesondere also, Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtliche Sondervermögen und Privatkunden gleichermaßen. Für den Privatkunden zwingend vorgeschriebene günstigere gesetzliche Regelungen bleiben von diesen AGB unberührt.

1.3              Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen, soweit diese von den vorliegenden AGB abweichen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich und schriftlich durch techwert anerkannt werden.

1.4              Diese AGB gelten auch für künftige Angebote gegenüber Kunden und Verträgen mit dem Kunden. Liegen bei Vertragsschluss AGB von techwert in einer neueren Version vor und werden diese einbezogen, so treten diese an die Stelle der vorhergehenden AGB. Sollten Bestimmungen dieser AGB mit Bestimmungen in Angeboten und Verträgen mit dem Kunden im Widerspruch stehen, gehen die Bestimmungen im Angebot/Vertrag den Bestimmungen in diesen AGB vor.

  1. Zustandekommen des Vertrages

2.1              Angebote von techwert an den Kunden sind im Regelfall und vorbehaltlich der Regelung in Punkt 2.2 „freibleibend“, das heißt, sie stellen nur eine Aufforderung an den Kunden dar, seinerseits ein bindendes Vertragsangebot abzugeben. Ein Vertrag kommt erst mit der Bestätigung des Angebots durch techwert zu Stande.

2.2              Ist das Angebot seitens techwert bereits mit einer Annahmefrist versehen, also einer Frist, innerhalb derer der Kunde das Angebot verbindlich annehmen kann, kommt der Vertrag bereits mit der Annahmeerklärung/Bestellung des Kunden zustande.

2.3              Der Vertragsschluss hat für seine Wirksamkeit in Schriftform zu erfolgen. Als Schriftform gilt auch ein unterschriebenes Fax oder ein nicht unterfertigtes E-Mail.

  1. Leistungen und Pflichten von techwert

3.1              techtwert verpflichtet sich die in vereinbarten Leistungen einwandfrei und dem technischen Standard im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprechend zu erbringen. Der Umfang der von techwert zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag mit dem Kunden.

3.2              Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Durchführung der vereinbarten Leistungen in branchenüblicher Weise innerhalb der Betriebszeiten (werktags Mo-Fr 08:00 bis 17:00 Uhr). Soll die Leistungserbringung über Wunsch des Kunden oder aufgrund besonderer Umstände außerhalb der Betriebszeiten werden die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

3.3              Der Regelung im Einzelfall vorbehalten bleibt auch eine Vereinbarung hinsichtlich Liefertermine für Produkte und Dienstleistungen. Für Verzögerung aufgrund von nicht von techwert zu vertretenden Umständen (zB.. Pandemie) haftet techwert nicht. Bei Verzögerungen die der Kunde zu vertreten hat, kann techwert den daraus entstehenden Mehraufwand zu den vertraglich ausgehandelten Bedingungen in Rechnung stellen.

  1. Sonderregelungen Wartungs- Supportverträge

4.1             Die Mindestlaufzeit von Wartungsverträgen beträgt 12 Monate und verlängert sich ohne weiteres Zutun um jeweils 12 weitere Monate, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des vereinbarten Vertragsendes schriftlich aufgekündigt wird. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung durch die jeweils andere Partei kann der Vertrag von der verletzten Partei mit sofortiger Wirkung aufgekündigt werden. Die Nichtbezahlung des vereinbarten Entgeltes stellt eine solche wesentliche Vertragsbestimmung dar.

4.2             Preisänderungen werden dem Kunden 3 (drei) Monate im Voraus mitgeteilt. Der Kunde hat bei Erhöhung des Entgeltes die Möglichkeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist den Vertrag schriftlich zum Monatsletzten aufzukündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht besteht für einen Zeitraum von einem Monat ab Zugang der Erklärung über die Entgelterhöhung.

  1. Sonderregelungen für EDV- Dienstleistungen

5.1              Soweit techwert für seine Kunden EDV-Dienstleistungen z.B. Installationen, Funktionserweiterungen, Errichtung von Netzwerken etc. erbringt geschieht dies in dem Ausmaß, welches unter den vom Kunden bereitgestellten, technischen Voraussetzungen möglich ist. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages rechtlich oder technisch unmöglich ist, so ist techwert verpflichtet, dies dem Kunden anzuzeigen. Der Kunde und techwert werden gemeinsam festlegen ob und wie die Rahmenbedingungen vom Kunden geändert werden sodass die Leistungserbringung möglich wird oder die Vertragsparteien werden den von techwert geschuldeten Leistungsumfang einvernehmlich abändern. Sollte keine Einigung erzielt werden hat techwert das Recht die weitere Vertragserfüllung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten. Techwert ist berechtigt bis dahin erbrachte Leistungen dem Kunden in Rechnung zu stellen.

5.2              Die Beratung über, Hard- und/oder Standardsoftware erfolgt auf der vom Kunden erteilten Information. Techwert haftet nicht, wenn aufgrund mangelhafter oder falscher Information EDV-Komponenten bzw. Systeme nicht für den tatsächlichen Einsatzzweck geeignet sind.

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1              techwert ist bei der Erbringung seiner Leistungen auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen. Der Kunde wird daher techwert alle benötigten Informationen, sowie alle weiteren Arbeitsvoraussetzungen (wie z.B. Zugang zu den Arbeitsräumen, Zugriff auf Rechner und ggf. Softwarelizenzen, Telefon-, Netzwerk- und Internetanschlüsse) kostenfrei zur Verfügung stellen.

6.2              Es obliegt dem Kunden, ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung zu stellen, mit dem die Mitwirkungspflichten des Kunden im Rahmen des jeweiligen Auftrags erfüllt werden können.

6.3              Im Rahmen der allgemeinen Schadensminderungspflicht obliegt es dem Kunden ferner, Datensicherungen aller seiner Programme und Dateien gemäß den Grundsätzen der ordnungsgemäßen elektronischen Datenverarbeitung und -sicherung vorzunehmen.

  1. Abnahme

7.1              Soweit es sich bei der von techwert vertraglich geschuldeten Leistung um eine Werkleistung handelt, wird techwert nach Abschluss seiner Arbeiten dem Kunden die Abnahmefähigkeit des Werkes mitteilen. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Abnahmefähigkeit die Abnahme zu erklären oder schriftlich mitzuteilen, aus welchen Gründen die Abnahme verweigert wird. Sollte inner-halb von 14 Tagen keine Erklärung des Kunden erfolgen, gehen beide Parteien davon aus, dass die Arbeiten von techwert als vertragsgemäß erbracht angesehen werden. Die Leistungen gelten damit als abgenommen.

7.2             Soweit es sich bei der von techwert vertraglich geschuldeten Leistungen um eine Dienstleistung handelt, hat der Kunde etwaige Bemängelungen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sieben Tagen vorzunehmen. Erfolgt keine Mitteilung gehen beide Vertragsparteien davon aus, dass die Leistung von techwert als vertragskonform erbracht anzusehen ist.

7.3              Soweit es sich bei der von techwert vertraglich geschuldeten Leistung um eine Lieferung beweglicher Gegenstände handelt gilt § 377 (Mängelrüge) UGB entsprechend. Stellt die Lieferung demnach für beide Vertragsteile ein Unternehmensbezogenes Geschäft dar, hat der Kunde bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie wegen Irrtums über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f. ABGB) vorliegende Mängel binnen angemessener Frist zu rügen.

  1. Vergütung und Fälligkeit

8.1              Sofern nicht im Einzelfall anders angegeben verstehen sich alle Preise in Angeboten und Verträgen grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. techwert ist berechtigt, Rechnungen auch für einzelne Teile der vertraglich geschuldeten Kauf-, Werk- oder Dienstleistungen zu stellen. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist techwert berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Darüber hinaus ist techwert berechtigt dem Kunden die aufgelaufenen Mahnspesen in Höhe von EUR 12,00 (inkl. USt) pro Mahnung und kosten etwaiger rechtsanwaltlicher Intervention in Rechnung zu stellen.

8.2              Zahlungen sind ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu überweisen. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens bei techwert.

8.3              Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen die Forderung von techwert nur aufrechnen, wenn die Forderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

  1. Eigentumsvorbehalt

9.1              Bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen von techwert gegen den Kunden aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften bleibt die Ware, einschließlich Software, Eigentum von techwert.

9.2 techwert ist im Falle des Zahlungsverzugs berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, einschließlich Software herauszufordern und wieder in Besitz zu nehmen. Soweit nicht ausdrücklich erklärt, gilt die Rückgabeaufforderung nicht als Rücktritt vom Vertrag.

  1. Gewährleistung

10.1           Es gelten die gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der in den folgenden Punkten aufgezählten Modifikationen.

10.2           Ist eine Werkleistung oder die Lieferung beweglicher Gegenstände Vertragsgegenstand und verfügt das Werk oder die Kaufsache nicht über die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sie sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung, ist techwert zur Verbesserung berechtigt und, soweit diese nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Kunde verpflichtet, techwert sämtliche Unterlagen (z.B. Diagnoseunterlagen) und Daten in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung zu stellen.

10.3           Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und Beginnt mit Übergabe der Kaufsache bzw. Abnahme eines Werkes. § 924 ABGB („Vermutung der Mangelhaftigkeit“) kommt nicht zur Anwendung.

10.4           Stellt sich im Zuge von Nachbesserungsarbeiten heraus, dass die gerügten Mängel nicht techwert zuzurechnen sind, ist techtwert berechtigt, dem Kunden den Zeitaufwand und die entstandenen Kosten entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen.

10.5           Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind jedenfalls Mängel, die auf nachweisliche Änderungen oder Instandsetzungen der vertragsgegenständlichen Ware durch den Kunden, seine Dienstnehmer oder durch Dritte zurückzuführen sind oder sonstige Handlungen, wie z.B. durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind. Dasselbe gilt für von techwert gelieferte Softwareprodukte. Der Auftragnehmer haftet nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärischer Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse in Bezug auf die gelieferte Ware.

  1. Haftung

11.1           techwert haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Höhe der Haftung ist unabhängig vom Grad des Verschuldens mit EUR 1.000.000,00 pro Auftrag beschränkt. Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.

11.2           Die Haftung für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) und diejenige nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen unabdingbaren Gesetzen bleibt von den Haftungsbeschränkungen unberührt.

11.3           techwert haftet für den Verlust von Daten des Kunden und deren Wiederherstellung nicht, wenn ein solcher Verlust durch Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden hätte verhindert werden können. Anderenfalls beschränkt sich die Höhe der Kosten hinsichtlich des Datenverlustes auf den angemessenen Wiederherstellungsaufwand der Kundendaten. Dabei ist die Höhe der Kosten des Wiederherstellungsaufwands  wiederum beschränkt auf die Kosten, die notwendig wären um  diejenigen  Daten wiederherzustellen, die in der von techwert oder den jeweiligen Soft-ware-/Hardwareanbietern empfohlenen Art und Weise, hilfsweise nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen elektronischen Datenverarbeitung /-sicherung, regelmäßig gesichert und aufbewahrt hätten werden sollen.

11.4           Die vorgenannten Haftungsvoraussetzungen gelten auch für Mitarbeiter und Organschaftliche Vertreter, sowie Beauftragte und Erfüllungsgehilfen von techwert.

11.5           Mit Ausnahme von Personenschäden verjähren Schadenersatzansprüche nach einem Jahr ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger.

  1. Vertraulichkeit und Datenschutz

12.1           Eine Verarbeitung der Daten des Kunden durch techtwert findet nur insoweit statt, als dies für die Auftrags- und Geschäftsabwicklung notwendig und im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000) zulässig ist. Weiterführende Informationen zum Thema Datenschutz können der Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung LINK entnommen werden.

12.2           Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen Vertragspartners mit der im Geschäftsleben üblichen Sorgfalt behandeln. Die Vertragspartner verpflichten sich weiters, über alle Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners, die als solche gekennzeichnet sind, und die ihnen während der Dauer der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangen strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder zu verwertet noch dritten Personen zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus.

  1. Sonstige Bestimmungen

13.1           Für alle sich aus einem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Wien ausschließlicher Gerichtsstand. Dies gilt auch für Vertragspartner ohne eigenen Gerichtsstand in Österreich. Sofern nichts anderes Vereinbart wurde ist, ist der Firmensitz von techwert Liefer- und Erfüllungsort.

13.2           Die Begründung und Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses richtet sich nach österreichischem Recht, unter Ausschluss des internationales Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

13.3           Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zu Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die soweit nur möglich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vermutlich gewollt hätten.

13.4           Der Kunde gestattet techwert ihn als Referenzkunde zu nennen und auf die Kooperation in Werbung und auf der Homepage hinzuweisen (Referenzkunde).

13.5           Änderungen und Ergänzungen sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Auch eine nachträgliche Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ihrerseits der Schriftform.

Stand der AGB: 20.07.2020